Prinzip der Teilung des Unternehmens nach der Scheidung

Teilung des Unternehmens nach Scheidung in Polen

Die Situation, dass nur einer der Ehegatten Anteile an einer Gesellschaft besitzt, schließt nicht aus, dass die Anteile Teil des gemeinsamen Eigentums der Ehegatten sind. Sie fallen also unter die gesetzliche Gütergemeinschaft. Im Falle von Scheidung und Gütertrennung unterliegen sie ebenfalls der Teilung, zusammen mit den anderen Bestandteilen des Vermögens.

Wie bestimmt man den Wert der Vermögenswerte?

Partner, die auf die Teilung des Vermögens warten, sollten das Verfahren kennen, mit dem der Wert des Vermögens bestimmt werden soll. Nach einem der Urteile des Obersten Gerichtshofs wird der Wert der Aktien, die der Verteilung unterliegen, nach ihrem Wert ab dem Zeitpunkt der Verteilung (nicht der Beendigung der Gütergemeinschaft) bestimmt. Dies kann wichtig sein, wenn die Aufteilung des Vermögens mehrere Jahre nach dem Ende der Gütergemeinschaft erfolgt.
Im Hinblick auf das oben Gesagte ist zu bedenken, dass trotz der Tatsache, dass die Aktien Teil des gemeinschaftlichen Vermögens sind, nur der Ehegatte, der die Aktien erworben (oder gekauft) hat, die mit der Beteiligung an der Gesellschaft verbundenen Rechte und Pflichten selbständig ausüben kann. Im Falle der Aufteilung des Vermögens werden diese Aktien jedoch unter den ehemaligen Ehegatten aufgeteilt. Dem Ex-Ehepartner, der nicht einmal Partner in der Gesellschaft war, werden also Aktien der Gesellschaft gewährt.

Teilung des Unternehmens nach der Scheidung in Polen – wie können Sie Ihr Unternehmen schützen?

Es stellt sich die Frage, was Geschäftspartner einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Polen und ehemalige Ehepartner tun können, um eine solche Situation nicht zuzulassen. Sie müssen eine Bestimmung in die Satzung aufnehmen. Diese Bestimmung würde die Möglichkeit des Eintritts von (Ex-)Ehepartnern von Geschäftspartnern des Unternehmens in das Unternehmen entweder einschränken oder ausschließen.
In diesem Fall kann das Gericht, das das Eigentum des Ehepaares teilt, die Aktien nicht verteilen, ohne die in der Satzung enthaltene Bestimmung zu berücksichtigen. Infolgedessen kann der andere Ehegatte (der kein Partner ist) nicht erfolgreich beantragen, ganz oder teilweise Aktien zu erhalten.