Aufteilung des Vermögens nach der Scheidung
Sowohl das Gesamtgut als auch seine Aufteilung nach der Scheidung werden durch die Bestimmungen über das gemeinschaftlich ererbte Vermögen bzw. über die Verteilung des Nachlasses geregelt (Art. 46 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches).
Das Gesamtgut kann aufgeteilt werden, wenn die Gütergemeinschaft während der Ehe endet, z.B. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Vereinbarung, oder wenn die Gütergemeinschaft endet, wenn die Ehe (durch Scheidung oder Trennung) aufgelöst wurde. Scheidung- oder Trennungsverfahren stehen nicht im Zusammenhang mit der Teilung der Gütergemeinschaft. Meistens wird das Gemeinschaftseigentum in einem separaten Verfahren aufgeteilt.
Jeder Ehegatte sollte alle Ausgaben und Auslagen, die aus dem Gemeinschaftsvermögen für sein persönliches Eigentum getätigt wurden, mit Ausnahme der Ausgaben und Auslagen für Vermögenswerte, die Einnahmen brachten, zurückerstatten. Ein Ehegatte kann verlangen, dass Auslagen und Ausgaben, die aus seinem persönlichen Vermögen für das Gemeinschaftsgut getätigt wurden, erstattet werden. Keiner der Ehegatten kann die Erstattung von Auslagen und Ausgaben verlangen, die zur Befriedigung der Bedürfnisse der Familie getätigt wurden, es sei denn, diese erhöhten den Wert des Gemeinschaftseigentums zu dem Zeitpunkt, als die Gütergemeinschaft endete. Die Rückerstattung erfolgt bei der Aufteilung des Gemeinschaftseigentums. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass Auslagen früher zu erstatten sind, wenn dies für das Wohl der Familie notwendig ist (Art. 45 Abs. 1 und 2 des Familien- und Vormundschaftsgesetzes).