Ausschluss der Aktionäre

Auf Antrag aller anderen Aktionäre kann das Gericht aus wichtigen Gründen, die einen bestimmten Aktionär betreffen, über den Ausschluss dieses Aktionärs ( ehemaliger Ehepartner) aus der Gesellschaft entscheiden, sofern die Aktionäre, die den Ausschluss beantragen, mehr als die Hälfte des ursprünglichen Aktienkapitals ausmachen.
Die Satzung der Gesellschaft kann das Recht auf die Erhebung der oben genannten Klage einräumen. Der Antrag kann von Aktionären gestellt werden, die mehr als die Hälfte des ursprünglichen Aktienkapitals halten. In einem solchen Fall werden alle ausscheidenden Aktionäre verklagt. Die Aktien des ausgeschlossenen Aktionärs müssen von Aktionären oder Dritten übernommen werden. Der Übernahmepreis wird vom Gericht auf der Grundlage des tatsächlichen Wertes der Aktien zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage festgesetzt.
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