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Das richtige Gericht und das anwendbare Recht, um die Ehe aufzulösen.
Wann immer sich ein Ausländer und ein polnischer Staatsbürger in Polen scheiden lassen wollen, wäre es zunächst notwendig, das anwendbare Recht festzulegen. Gemäß Art. 54 des Internationalen Privatrechts vom 4. Februar 2011 (Gesetzblatt Nr. 80 Pos. 432) ist bei fehlendem nationalen Gewohnheitsrecht der Ehegatten das Recht des Landes anzuwenden, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt des Antrags auf Auflösung der Ehe ihren Wohnsitz hatten. Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Beantragung der Auflösung der Ehe keinen gemeinsamen Wohnsitz, so ist das Recht des Landes anzuwenden, in dem die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnort hatten, vorausgesetzt, dass einer von ihnen dort noch seinen Wohnort hat. In Ermangelung des oben genannten ist das anwendbare Recht das polnische Recht.
Lassen Sie sich in Polen scheiden – wie bestimmt man die Zuständigkeit eines Gerichts?
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sind bei Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültig Erklärung einer Ehe die Gerichte eines bestimmten Mitgliedstaates der Europäischen Union zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder die gegnerische Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder die ersuchende Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn die ersuchende Partei dort mindestens ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Scheidungsantrags oder mindestens sechs Monate unmittelbar vor Einreichung des erneuten Scheidungsantrags lebte und die ersuchende Partei Staatsangehörige des betreffenden EU-Mitgliedstaats oder im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem die Partei ihren Wohnsitz hat, ist.
Es muss unterstrichen werden, dass die oben genannten Erwägungen für Bürger der Europäischen Union gelten.
Für den Fall, dass sich internationale Paare von außerhalb der EU in Polen scheiden lassen, gelten in Bezug auf die Zuständigkeit die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 1103 und Art. 1103 (1)). Sein Einverständnis ist identisch mit Art. 3 Abs. 1 EU-Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung.
Für die Anwendbarkeit des Gesetzes gelten die Bestimmungen der Art. 54 des Internationalen Privatrechts wird in der gleichen Weise angewandt wie bei Eheschließungen zwischen Bürgern der EU